Coronaschutzverordnung in der ab dem 28.12.21 gültigen Fassung

Sehr geehrte Sportlerinnen und Sportler,

nachfolgend die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 03. Dezember 2021 in der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft.

Zusätzlich zu den bisher bekannten Regelungen darf die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen von Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum und in den Schwimmbädern ab dem 28.12.2021 nur noch von immunisierten Personen erfolgen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G+-Regel).

Der Testnachweis ist in Form eines aktuellen, negativen Schnelltestnachweises zu erbringen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Die Nachweise der Immunisierung und Testung sind weiterhin beim Zutritt durch uns als Verein zu kontrollieren. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

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